UWE TYCHSEN
oeffentlich bestellter und vereidigter Sachverstaendiger


 

 

Wertbegriffe    Verkehrswert - gemeiner Wert - Bilanzwert usw. 

Der Verkehrswert nach §194 BauGB wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Der Verkehrswert entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise. Er sollte auf zwei signifikante Ziffern gerundet werden. 

Gemeiner Wert im Steuerrecht (siehe Teilwert). Der gemeine Wert ist im Gegensatz zum Teilwert der Einzelveräußerungspreis, der -unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit- im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§9 BewG); seine Definition ist inhaltlich begrifflich identisch mit dem Verkehrswert nach dem BauGB. 
Für den Steuerbilanzwert gilt das Nominalwertprinzip. Rechtsgrundlagen sind die §§6+7 EStG. Der S. dient in erster Linie der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke und nicht dem Ausweis des tatsächlichen Wertes. 
Teilwert als Bewertungsmaßstab eines Wirtschaftsgutes(WG) ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde unter der Vorraussetzung, dass er den Betrieb fortführt (§6 EStG; §10 BewG). Obergrenze des T. sind die Wiederbeschaffungskosten, Untergrenze ist der gemeine Wert (mindestens der Materialwert). Der T. ist Regelwert bei Entnahmen und Einlagen (§6 EStG) sowie beim Einheitswert im gewerblichen Betrieb (§9BewG). 

Einheitswert im Steuerrecht ist das Ergebnis eines Wertermittlungsverfahrens nach dem BewG. Einheitswerte stellen die einheitliche Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer dar. Der Einheitswert für Betriebsvermögen wird alle drei Jahre festgesetzt; die letzte Hauptfeststellung für die übrigen Vermögensteile hat zum 01-01-1964 stattgefunden. Neuerdings gibt es für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zusätzlich den Bedarfswert.

Der Residualwert oder Restwert ist für den Investor der Höchstpreis für einen lohnenden Immobilienkauf. Er wird nach dem Residualwert-verfahren als Differenz des Ertragswerts des fertigen Projekts abzüglich der Summe aller aufzuwendenden Kosten ermittelt. Der R. sollte als Wertspanne ausgeworfen werden. 

Der Beleihungswert ist nach §12 HBG zu ermitteln. Er soll den Verkaufwert nicht übersteigen. Es kommt dabei auf die dauerhaften Eigenschaften des Grundstücks und auf den nachhaltigen Ertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an. In der Praxis der Immobilien-Bewertung ist der Unterschied zwischen Verkaufswert nach §12 HBG und dem „wortverwandten“ Verkehrswert nach BauGB nicht groß. Als hilfreich haben sich nach Objektart und Objektrisiko strukturierte „ratings“ ergeben. Danach werden Risikokategorien mit Abschlägen vom Verkehrswert zwischen 10% und mind.40% unterschieden. 

Der Versicherungswert ist die Summe der Wiederherstellungskosten. Er wird für Zwecke der Gebäudeversicherung ermittelt; für Wohngebäude und Gebäude der Landwirtschaft zurückgerechnet auf den Baupreisindex des Jahres 1914 und für Betriebsgebäude 1936. 

Unter Kosten wird allgemein der bewertete sachziel- oder leistungs-bezogene Güterverbrauch verstanden. Die Kostenrechnung ist im Gegensatz zur Finanzbuchhaltung in ihrem Schwerpunkt nach innen gerichtet. Im Bauwesen unterscheiden wir Kosten der Herstellung, des Umbaus oder der Beseitigung von Gebäuden (DIN 276 Kosten im Hochbau) und Kosten der laufenden Bewirtschaftung (DIN 18960 Baunutzungskosten von Hochbauten) bzw. Betriebskosten (II.BV). 
Aufwand ist in Geldeinheiten ausgedrückter Wertverzehr an Sachgütern und Dienstleistungen einer Unternehmung in einer bestimmten Abrechnungsperiode, d.h. eine Verminderung des Nettovermögens. Im betrieblichen Rechnungswesen steht ihm der Ertrag gegenüber. 
Preis ist der Tauschwert eines Gutes, in Geld ausgedrückt. Er ist das Ergebnis von Nachfrage und Angebot auf Märkten subjektiv zur Bedürfnisbefriedigung geeigneter, ökonomisch knapper Güter. 

Der Wert eines Objekts hängt im wesentlichen von der Beurteilung durch ein Subjekt ab. Jede Wertung ist letztlich Ausdruck einer persönlichen Einschätzung. Treffen Verkäufer und Käufer in großer Zahl mit unterschiedlichen subjektiven Wertvorstellungen zusammen, so kommen im Tauschverkehr Preise zustande, die einen „über-individuellen“ Wert darstellen. Der „objektive Wert“ erwächst aus der Summe der zahlreichen subjektiven Nutzenschätzungen wirtschaftender Menschen. 
Value ist im Englischen das Wort für Wert. Ermittelt wird dort in der Regel der bestmögliche Marktwert (open market value), der aber nicht dem deutschen  Verkehrswert entspricht. Es ist nach der Definition der beste am Markt zu erzielende Preis. Zur Unterscheidung bezeichnen wir auf englisch den Verkehrswert nach BauGB als fair market value. 

Literatur: [01]BauGB zuletzt geändert: 01-01-1998. [02]Creifelds, Rechtswörterbuch, 10.Auflage 1990. [03]Vahlens Großes Wirtschaftslexikon 1987. [04]Troll/ Simon, Wertermittlung bei Geschäfts- u. Fabrikgrundstücken. [05]Rössler/ Langner/ Simon/ Kleiber, Schätzung u. Ermittlung v. Grundstückswerten.
 


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Update: 2004-september-08 Uwe Tychsen D-23721 Neustadt in Holstein Postfach 1140  Tel +49 4561 3030 Fax +49 4561 2910  tychsen@t-online.de